Neues Urheberrecht verabschiedet
12.07.2003:
Das neue Gesetz zur Regelung des digitalen Urheberrechts ist am 11.7. 2003 endgültig verabschiedet worden.
Digitales Urheberrecht - Hintergründe und Positionierung
Bereits Ende März hatte das Bundesjustizministerium einen
Gesetzesentwurf zur "Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde inzwischen von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und tritt im August in Kraft.Darin geht es auch um die Rechte der Nutzer im Zusammenhang mit den digitalen Technologien der Informationsgesellschaft:
Dazu gehört auch das Recht zum privaten Vervielfältigen, das in der
analogen Welt jedem im begrenzten Umfang offen steht und zum festen
Bestandteil des Alltags der Nutzer in der Informationsgesellschaft
auch im digitalen Raum geworden ist. Dieses Recht des Verbrauchers ist
auch für uns ein elementares Recht der Medien- und
Kommunikationsgesellschaft.
Das Bundeskabinett hat in einer Sitzung vom vergangenen November eine Gegenäußerung der Bundesregierung zur Eingabe des
Bundesrats vom 17. September 2002 zu dem angesprochenen "Gesetzentwurf
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft"
verabschiedet.
Darin erteilt das federführende Bundesjustizministerium Forderungen
des Bundesrates, Pauschalvergütungen weitestgehend durch technische
Systeme der digitalen Rechtekontrolle zu ersetzen - dies entspricht im
Wesentlichen Forderungen des IT-Branchenverbandes BITKOM - zu unserer
Zufriedenheit eine klare Absage:
"Nach Auffassung der Bundesregierung kann allein das bewährte
Pauschalvergütungssystem gegenwärtig flächendeckend eine angemessene
Kompensation für digitale Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
gewährleisten", heißt es in dem Papier und konkret auf die Privatkopie
bezogen:
"... ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bereits früher aus
guten Gründen getroffene Regelungen - soweit möglich - erhalten
bleiben sollten. Dies gilt insbesondere für die Beibehaltung der
Privatkopie auch im digitalen Bereich."
Auch wir wollen Urhebern und Verwertern nicht verbieten, ihre Werke
geschützt über das Internet zu veröffentlichen, aber auch zukünftig
muss es im Netz beim Download von Dateien grundsätzlich so bleiben,
wie in der Offline-Welt:
Wer sich heute ein Buch ausleiht oder ein paar Stellen daraus kopiert,
muss dafür nicht erst den Urheber oder den Verlag um Erlaubnis bitten.
Wer im Radio ein Musikstück für den privaten Gebrauch auf Kassette
mitschneidet, braucht dafür auch keine gesonderte Genehmigung.
Die Individuallizenz wird sicherlich ein Baustein zukünftiger
Vergütungsregelungen im digitalen Zeitalter sein - aber auch nur "ein
Baustein" und keineswegs "der Baustein".
Denn die digitale Vielfalt, die wir anstreben, erfordert keine Patent-
oder Pauschallösungen, sondern umfassende Konzepte - digitale Vielfalt
bedeutet auch vielfältige Vergütung - neben Verwertungsgesellschaften
für das Internet wird es auch individuelle Angebotsmodelle geben.
Außerdem muss im Sinne des Verbraucherschutzes beim legalen Erwerb von
Lizenzen das Recht auf Privatkopie gewahrt bleiben, genauso wie man
niemandem einen "Download" über das Netz verbieten kann, wenn er/sie
davon ausgeht, keine Urheberrechte zu verletzten.
Natürlich kann man in der Hoffnung, daß die Internetnutzerinnen und
nutzer für mein Werk per Einzelabrechnung bezahlen, dieses
entsprechend technisch geschützt in das Netz stellen. Genauso muß es
aber möglich sein, über Verwertungsgesellschaften für verbreitete
Texte entlohnt zu werden oder diese frei ins Netz zu stellen.
Das digitale Zeitalter hat bereits zahlreiche Künstler, Autoren und
Wissenschaftler hervorgebracht, die ihre Reputation und ihr Einkommen
der Tatsache zu verdanken haben, daß sie von Anfang an Neue Medien wie
das Internet offensiv zum Dialog und Wissenstransfer genutzt haben,
indem Sie Ihr Wissen frei im Netz zur Verfügung gestellt haben.
Wissen läßt sich nun einmal nicht einsperren und schon gar nicht im
Internet. Das Netz läßt sich nicht nach traditionellen Regelungen
kontrollieren, und es wird keine technische Lösung geben, die 100%ige
Sicherheit für den Schutz digitaler Güter garantiert.
Geradezu kontraproduktiv für die globale Wissensgesellschaft ist es
jedoch, wenn digitale Vervielfältigungen lückenlos durch den Einsatz
von sogenannten "Digital Rights Management Systemen" kontrolliert und
lizenziert werden sollen.
Wenn wir das Netz nur in diese "technische Einbahnstraße" pressen
würden, dann würde die digitale Spaltung der Gesellschaft erheblich
vorangetrieben werden.
Wissen zu erwerben darf nicht generell mit Kosten verbunden sein.
Öffentliches Wissen muss über das Netz der Allgemeinheit zugänglich
gemacht werden.
Die Qualität des Netzes besteht geradezu in der freien Verfügbarkeit
verschiedenster Inhalte - wir dürfen den Internetnutzerinnen und -nutzern nicht vorschreiben, zu
welchen technischen Lösungen sie zu greifen haben - es werden im Netz
von selbst neue Verkaufs- und Vertriebsmodelle entstehen, ohne daß wir
diese per Gesetz vorgeben oder bereits kennen!
In diesen Mikroökonomien wird Platz für verschiedenste
Abrechnungsmodelle und Formen von Wissenstransfer sein - die wir nicht
durch vorgeschriebene technische Mittel bändigen und kontrollieren
dürfen.
Und einmal weitergedacht: Da die technische Entwicklung zum heutigen
Zeitpunkt unübersehbar ist, muß Politik die Rahmenbedingungen so
gestalten, daß das Urheberrecht jederzeit flexibel angepaßt oder
überarbeitet werden kann. Ein Reformprozeß bei den
Verwertungsgesellschaften hin zu mehr Transparenz und Gerechtigkeit
ist dabei jedoch ebenfalls unerläßlich.
Der vorliegende Gesetzesentwurf zum digitalen Urheberrecht vom
16.8.2002 bestätigt das "Recht auf Privatkopie" zwar auch für digitale
Medien (§ 53). Dennoch setzen wir uns für einige Nachbesserungen ein:
So können z.B. mit Hilfe "technischer Maßnahmen" zur
Nutzungskontrolle, die der Entwurf unter einen Sonderschutz stellt (§
95a), die Rechteverwerter das digitale Kopieren zum privaten Gebrauch
praktisch unmöglich machen. Der offensichtliche Widerspruch zwischen
dem § 53 und dem § 95a muss unbedingt klargestellt werden.
Das geplante Sondersschutzrecht für "technische Maßnahmen" im § 95a kann für Zwecke mißbraucht werden, die vom Urheberrecht im Sinne des Verbraucherschutzes nicht geschützt werden.
Beispiel: Verbraucher, die z.B. Werbung umgehen wollen, indem sie technische Schutzmaßnahmen auf DVDs entfernen, um so die Werbung auszublenden und nur den Film selbst anschauen zu können, könnten sich durch das neue Gesetz strafbar machen.
Außerdem ist der Auftrag von Bibliotheken, veröffentlichte Werke zu
archivieren, um diese der Allgemeinheit ungehindert zugänglich zu machen durch den
Gesetzentwurf gefährdet. Der grundsätzliche Vorrang des Schutzes
"technischer Maßnahmen" (§ 95 a) in Verbindung mit der unklaren
Durchsetzbarkeit der Bibliotheksschranken in den §§ 52b und 53 führt
zu dieser Unsicherheit, die beseitigt werden muss.
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