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Neues Urheberrecht verabschiedet

12.07.2003: Das neue Gesetz zur Regelung des digitalen Urheberrechts ist am 11.7. 2003 endgültig verabschiedet worden.

Digitales Urheberrecht - Hintergründe und Positionierung

Bereits Ende März hatte das Bundesjustizministerium einen Gesetzesentwurf zur "Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde inzwischen von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und tritt im August in Kraft.Darin geht es auch um die Rechte der Nutzer im Zusammenhang mit den digitalen Technologien der Informationsgesellschaft:

Dazu gehört auch das Recht zum privaten Vervielfältigen, das in der analogen Welt jedem im begrenzten Umfang offen steht und zum festen Bestandteil des Alltags der Nutzer in der Informationsgesellschaft auch im digitalen Raum geworden ist. Dieses Recht des Verbrauchers ist auch für uns ein elementares Recht der Medien- und Kommunikationsgesellschaft.

Das Bundeskabinett hat in einer Sitzung vom vergangenen November eine Gegenäußerung der Bundesregierung zur Eingabe des Bundesrats vom 17. September 2002 zu dem angesprochenen "Gesetzentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" verabschiedet.

Darin erteilt das federführende Bundesjustizministerium Forderungen des Bundesrates, Pauschalvergütungen weitestgehend durch technische Systeme der digitalen Rechtekontrolle zu ersetzen - dies entspricht im Wesentlichen Forderungen des IT-Branchenverbandes BITKOM - zu unserer Zufriedenheit eine klare Absage:

"Nach Auffassung der Bundesregierung kann allein das bewährte Pauschalvergütungssystem gegenwärtig flächendeckend eine angemessene Kompensation für digitale Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gewährleisten", heißt es in dem Papier und konkret auf die Privatkopie bezogen:

"... ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bereits früher aus guten Gründen getroffene Regelungen - soweit möglich - erhalten bleiben sollten. Dies gilt insbesondere für die Beibehaltung der Privatkopie auch im digitalen Bereich."

Auch wir wollen Urhebern und Verwertern nicht verbieten, ihre Werke geschützt über das Internet zu veröffentlichen, aber auch zukünftig muss es im Netz beim Download von Dateien grundsätzlich so bleiben, wie in der Offline-Welt:

Wer sich heute ein Buch ausleiht oder ein paar Stellen daraus kopiert, muss dafür nicht erst den Urheber oder den Verlag um Erlaubnis bitten. Wer im Radio ein Musikstück für den privaten Gebrauch auf Kassette mitschneidet, braucht dafür auch keine gesonderte Genehmigung.

Die Individuallizenz wird sicherlich ein Baustein zukünftiger Vergütungsregelungen im digitalen Zeitalter sein - aber auch nur "ein Baustein" und keineswegs "der Baustein".

Denn die digitale Vielfalt, die wir anstreben, erfordert keine Patent- oder Pauschallösungen, sondern umfassende Konzepte - digitale Vielfalt bedeutet auch vielfältige Vergütung - neben Verwertungsgesellschaften für das Internet wird es auch individuelle Angebotsmodelle geben. Außerdem muss im Sinne des Verbraucherschutzes beim legalen Erwerb von Lizenzen das Recht auf Privatkopie gewahrt bleiben, genauso wie man niemandem einen "Download" über das Netz verbieten kann, wenn er/sie davon ausgeht, keine Urheberrechte zu verletzten.

Natürlich kann man in der Hoffnung, daß die Internetnutzerinnen und nutzer für mein Werk per Einzelabrechnung bezahlen, dieses entsprechend technisch geschützt in das Netz stellen. Genauso muß es aber möglich sein, über Verwertungsgesellschaften für verbreitete Texte entlohnt zu werden oder diese frei ins Netz zu stellen.

Das digitale Zeitalter hat bereits zahlreiche Künstler, Autoren und Wissenschaftler hervorgebracht, die ihre Reputation und ihr Einkommen der Tatsache zu verdanken haben, daß sie von Anfang an Neue Medien wie das Internet offensiv zum Dialog und Wissenstransfer genutzt haben, indem Sie Ihr Wissen frei im Netz zur Verfügung gestellt haben.

Wissen läßt sich nun einmal nicht einsperren und schon gar nicht im Internet. Das Netz läßt sich nicht nach traditionellen Regelungen kontrollieren, und es wird keine technische Lösung geben, die 100%ige Sicherheit für den Schutz digitaler Güter garantiert.

Geradezu kontraproduktiv für die globale Wissensgesellschaft ist es jedoch, wenn digitale Vervielfältigungen lückenlos durch den Einsatz von sogenannten "Digital Rights Management Systemen" kontrolliert und lizenziert werden sollen.

Wenn wir das Netz nur in diese "technische Einbahnstraße" pressen würden, dann würde die digitale Spaltung der Gesellschaft erheblich vorangetrieben werden.

Wissen zu erwerben darf nicht generell mit Kosten verbunden sein. Öffentliches Wissen muss über das Netz der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Die Qualität des Netzes besteht geradezu in der freien Verfügbarkeit verschiedenster Inhalte - wir dürfen den Internetnutzerinnen und -nutzern nicht vorschreiben, zu welchen technischen Lösungen sie zu greifen haben - es werden im Netz von selbst neue Verkaufs- und Vertriebsmodelle entstehen, ohne daß wir diese per Gesetz vorgeben oder bereits kennen!

In diesen Mikroökonomien wird Platz für verschiedenste Abrechnungsmodelle und Formen von Wissenstransfer sein - die wir nicht durch vorgeschriebene technische Mittel bändigen und kontrollieren dürfen.

Und einmal weitergedacht: Da die technische Entwicklung zum heutigen Zeitpunkt unübersehbar ist, muß Politik die Rahmenbedingungen so gestalten, daß das Urheberrecht jederzeit flexibel angepaßt oder überarbeitet werden kann. Ein Reformprozeß bei den Verwertungsgesellschaften hin zu mehr Transparenz und Gerechtigkeit ist dabei jedoch ebenfalls unerläßlich.

Der vorliegende Gesetzesentwurf zum digitalen Urheberrecht vom 16.8.2002 bestätigt das "Recht auf Privatkopie" zwar auch für digitale Medien (§ 53). Dennoch setzen wir uns für einige Nachbesserungen ein:

So können z.B. mit Hilfe "technischer Maßnahmen" zur Nutzungskontrolle, die der Entwurf unter einen Sonderschutz stellt (§ 95a), die Rechteverwerter das digitale Kopieren zum privaten Gebrauch praktisch unmöglich machen. Der offensichtliche Widerspruch zwischen dem § 53 und dem § 95a muss unbedingt klargestellt werden.

Das geplante Sondersschutzrecht für "technische Maßnahmen" im § 95a kann für Zwecke mißbraucht werden, die vom Urheberrecht im Sinne des Verbraucherschutzes nicht geschützt werden.

Beispiel: Verbraucher, die z.B. Werbung umgehen wollen, indem sie technische Schutzmaßnahmen auf DVDs entfernen, um so die Werbung auszublenden und nur den Film selbst anschauen zu können, könnten sich durch das neue Gesetz strafbar machen.

Außerdem ist der Auftrag von Bibliotheken, veröffentlichte Werke zu archivieren, um diese der Allgemeinheit ungehindert zugänglich zu machen durch den Gesetzentwurf gefährdet. Der grundsätzliche Vorrang des Schutzes "technischer Maßnahmen" (§ 95 a) in Verbindung mit der unklaren Durchsetzbarkeit der Bibliotheksschranken in den §§ 52b und 53 führt zu dieser Unsicherheit, die beseitigt werden muss.

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